Unsere Satzung: Fundament für gemeinsames Engagement.
Hier finden Sie die rechtlichen Grundlagen und Ziele unseres Vereins, der die Unterstützung des Kindergartens fördert.
Förderverein Kindergarten Christus König
Kath. Kindergarten Christus König
Langestraße 16 · 47228 Duisburg
Satzung
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 17.07.2025
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein Kindergarten Christus König“. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz im Bundesland Nordrhein-Westfalen in der Stadt Duisburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr, es beginnt mit der Gründungsversammlung und endet zum 31.12.2025.
§ 2 Zweckbestimmung des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung. Hinzuzufügen sind auch mildtätige Zwecke.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
-
die ideelle, materielle und finanzielle Unterstützung im Sinne des § 58 Nr.1 AO bei der Anschaffung diverser Mittel und bei der Erfüllung von Aufgaben sowie bei der Vertretung der Interessen der Kinder des Kindergartens Christus König.
- Unterstützung bei der Anschaffung von diversen Sachmitteln insbesondere Lehr-, Lern-, Sport- und Spielmaterialien sowie Mobiliar, Raumausstattungen, Gebäudeausstattungen, Ausstattungen für den Außenbereich und anderweitige Ausstattungsgegenstände einschließlich Wartung und Pflege.
- Unterstützung bei der Gestaltung des Außengeländes.
- Unterstützung bei Beschaffungen von Dienstleistungen.
- Unterstützung der pädagogischen Arbeit insbesondere durch die Förderung der Kinder des Kindergartens Christus König durch Kostenübernahme bei Projekten und Aktionen mit pädagogischem Hintergrund.
- Unterstützung und Förderung bei der Umsetzung von Bildungsangeboten.
- Kinder durch Veranstaltungen und gezielte Maßnahmen fördern.
-
mildtätige Zwecke insbesondere die Förderung und Pflege des Kontakts zwischen Kindern, Eltern, Personal sowie dem Träger des Kindergartens Christus König.
- Durch Gemeinwesenarbeit ein Gemeinschaftsgefühl erzeugen.
- Die ideelle Förderung von Exkursionen, Wanderungen und Fahrten.
- Unterstützung von bedürftigen Kindern bei der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und in sonstigen Einzelfällen.
-
die Unterstützung bei allgemeinen Verwaltungsaufgaben.
- Unterstützung bei der Außendarstellung sowie bei der Öffentlichkeitsarbeit des Kindergartens Christus König.
- Finanzielle und beratende Unterstützung bei der Organisation von Veranstaltungen.
- Finanzielle und beratende Unterstützung bei der Durchführung von Veranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel zum Erreichen der satzungsgemäßen Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden sowie durch Einnahmen aus Veranstaltungen und sonstige Einnahmen aufgebracht.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
- Die weiteren Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ebenfalls grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die ihnen hierbei entstehenden Aufwände werden ihnen erstattet. Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder des Vereins ihre Tätigkeiten auch im Rahmen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses ausüben und angemessen vergütet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die den Verein bei der Verwirklichung der Vereinsziele und Satzungszwecke des Vereins unterstützen.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich in Form eines Mitgliedsantrages beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Bei nicht erfolgter fristgemäßer Kündigung der Mitgliedschaft verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Geschäftsjahr.
(4) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, bei denen zunächst der Vorstand bei der Gründungsversammlung und darauffolgend die Mitgliederversammlung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt. Zudem erstellt der Vorstand des Vereins eine Beitragsordnung, die auch nur der Vorstand ändern darf. Die Beitragsordnung wird zunächst nach Beschluss auf der Gründungsversammlung und anschließend nach Beschlüssen auf zukünftigen Mitgliederversammlungen veröffentlicht. Jedes Vereinsmitglied muss einen Mitgliedsbeitrag leisten. Alle Informationen bezüglich des Mitgliedsbeitrages können aus der Beitragsordnung entnommen werden.
(5) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch
- den Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist. Der Austritt kann nur mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.
- Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
- Zahlungsrückstand des Mitgliedsbeitrages von mehr als vier Wochen.
(7) Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages. Zudem erlöschen auch alle sonstigen Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
(1) Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erhalten die Mitglieder des Vereins in Textform z.B. per E-Mail, Fax oder Briefpost spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anders bestimmt.
- Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die nicht volljährig sind, sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens drei andere Mitglieder vertreten.
- Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
- Sofern bei Wahlen im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfung
- Entlastung des Vorstands
- Wahl und ggf. auch Abwahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Bestätigungen der Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
- Über die geplante Verwendung der Mittel informieren
- Entscheidung über gestellte Anträge
- Änderung der Satzung (Ausnahme § 9 (3))
- Auflösung des Vereins
(4) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschluss ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.
(5) Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in der „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung“ geregelt werden.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- Schatzmeister/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- Stellvertretende/r Schatzmeister/in
- Schriftführer/in
- Stellvertretende/r Schriftführer/in
- Beisitzer, die bei Bedarf berufen werden können, Vorstand und Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand.
(2) Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
(3) Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
(6) Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
(7) Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Bis zur Bestätigung auf der nächsten Mitgliederversammlung gilt die Bestellung von Beisitzer/innen vorläufig als genehmigt. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer/innen vorschlagen.
(8) Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 8 Rechnungslegung
(1) Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens zweimal im Jahr von der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister sowie von der stellvertretenden Schatzmeisterin oder dem stellvertretenden Schatzmeister geprüft.
(2) Die Schatzmeister/innen gestatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht.
§ 9 Satzungsänderungen
(1) Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
(2) Eine Satzungsänderung bedarf gem. § 33 (1) S.1 BGB einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Eine Satzungsänderung bezüglich einer Änderung des Zwecks des Vereins bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund eines Gesetzes, einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 10 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kindergarten Christus König zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für die Förderung der Erziehung und Bildung der Kinder.
§ 11 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Satzung
(1) Diese Satzung sowie zukünftige Satzungsänderungen werden erst mit der Eintragung ins Vereinsregister rechtswirksam.
(2) Die Rechtswirksamkeit dieser Satzung erlischt, sobald ein gleichrangiger oder höherrangiger Rechtssatz existiert.
Duisburg, 17.07.2025
